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Praktischer Arzt (CH)
Qualifikation Suchtmedizin
Qualifikation Psychosomatik
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​PASST e.V.
ReichelPASST Unternehmensberatung
Vorsitzender der
Psychomedizinisch Ambulante Suchtberatung und Substitutions - Therapie
Beratung zur Praxis der
Substitutionstherapie Opioidabhängiger
für Ärzte, Juristen, Behörden und Medien
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25 Jahre Substitutionsbehandlung
25 Jahre Substitutionsbehandlung
25 Jahre Substitutionsbehandlung
Folie 1
Die Behandlungsmethode Opioid-Substitution wird nach mehr als 25 Jahren in Deutschland, abgesehen von Gesetz und Politik, durch folgende Bestandteile bestimmt:
1) Praxen mit mehr oder weniger substitutionsspezifischer
Erfahrung, u. a. Schwerpunktpraxen
2) neue EDV-technische Lösungen zur interdisziplinären
Dokumentation der Behandlung und der exakten
Erfassung der BtM-Bilanzierung und BtM-Verwaltung
3) valide Datenerhebungsmanuale zur Auswertung der
medizinischen Behandlung und der psychosozialen
Betreuung (ODAS, Europ-ASI)
4) Interessenvertretungen und Selbstorganisationen der
beteiligten Berufsgruppen:
- die DGS (deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin)
- die BAS (bayrische Akademie für Suchtfragen)
- den DSÄ (Dachverband der substituierenden Ärzte)
- indro e.V. (Institut zur Förderung qualitativer Drogen-
forschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler
Drogenpolitik)
- akzept e.V. (Bundesverband für akzeptierende Drogen-
arbeit und humane Drogenpolitik)
5) neue stabilere, sicherere und verträglichere Substitute
Folie 2
Die Analyse der Kommunikationsprozesse zwischen den institutionellen Komplexen zeigt, daß sich der Austausch von Behandlungsdaten allein auf den Zweck der Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit beschränkt. Gleichzeitig erreicht er jedoch weder der Qualität noch der Quantität nach wissenschaftliche Relevanz. Insofern ist es kein Wunder, daß die Bildung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, angefangen von denen zur Bemessungsgrenze des Genehmigungsumfangs bis zu denen der BtMVV ganz fehlen oder unklar, eklektizistisch und lückenhaft bleiben. Statt daß das Faktizitäre eine adäquate Gesetzgebung und in ihrer Folge eine gerechte Rechtsprechung bewirkt, beeinträchtigen politische Glaubensbekenntnisse und Wunschvorstellungen die ärztliche Arbeit und gefährden die Sicherheit des BtM-Verkehrs, der Patienten und der Volksgesundheit.
Folie 3
Würden jedoch den Aufsichtsbehörden, Wissenschaftlern und Verbänden die bei allen Ärzten in etwa gleichen Behandlungsdaten anonymisiert und nach und den inzwischen ausreichend bekannten Verurteilungs-tatbeständen der Rechtsfigur der unerlaubten Abgabe
standardisiert, vorausgewertet und in Echtzeit mit der Anfrage veröffentlicht, welche Standardverstöße gesehen würden, gäbe es nur 3 Möglichkeiten von Resultaten:
1) Ignoranz und gar keine Antwort,
2) Institutionen, die antworten, weil es nun einmal an der
Sache interessierte Amtsträger guten Willens gibt,
3) Widersprüche der Antworten in sich oder im Vergleich
der Institutionen miteinander.
Eine In-Frage-Stellung der vermeintlichen Eindeutigkeit des Gesetzes und damit der Einzug der Fachlichkeit in die Rechtsprechung wären damit unausweichlich. Somit würde die therapeutische Freiheit der Behandlung zunehmen und Verurteilungen wegen Nicht-Einhaltung der Behandlungs-standards würden sehr viel schwieriger. Damit wäre der erste Schritt des Projekts realisiert.
Substitutionsbehandlung ist multidisziplinär. Darum muß dies auch ein für alle involvierten Berufsgruppen gemeinsamer Dokumentations-standard sein, und dazu gehört selbstverständlich auch die behördliche Aufsicht. Die PASST e.V. bietet dazu die Organisation einer dezentralen, EDV-vernetzten Arbeitsgruppe aus wissenschaftlich oder mindestens konzeptionell tätigen Suchtmedizinern, Sozialpädagogen, EDV-Manufakturen sowie Repräsentanten der BtM-Überwachung und der Politik mit dem technischen Ziel an, einem Dosierprogramm ein Therapiesteuerungs- und Evaluationsmodul hinzuzufügen. Dieses könnte in zwei Stufen realisiert werden, zunächst, bis zur Fertigstellung der Beta-Version im kleinen Kreis, also bei denen, die an seiner Konzeption arbeiten wollen, in einer Art Pilotprojekt, danach im großen, d. h. bei allen, die dieses Programm ohne konzeptuelle Mitarbeit einsetzen wollen. Je mehr Teilnehmer das Projekt hätte, um so mehr würde die Autorität des Faktischen, des "soft law" , steigen und mit der Zeit würde die Dokumentation dem Anspruch von § 5 (11) BtMVV an den substituierenden Arzt genügen, "die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10 ... und
§ 5b (Substitutionsregister; der Verf.) Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren". Damit wäre der zweite Schritt des Projekts realisiert.
Die Konsequenz daraus wäre zwangsläufig Rechtsicherheit dadurch, daß die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr nur vermutet werden müßte (§ 5 (12) BtMVV), sondern von vornherein bei allen, die dieses Programm zum Einsatz bringen würden, feststehen würde. Standardverstöße könnten nicht mehr länger aus dem Behandlungsverhalten des Arztes "produziert" werden. Die strafrechtliche Bedrohung der Ärzte unter der Rechtsfigur der unerlaubten Abgabe hätte ein Ende. Gleichzeitig hätte aber auch der Gesetzgeber die Befähigung zu flächendeckender Kontrolle des BtM-Verkehrs, die er durch das derzeitige Mittel der strafrechtlichen Bedrohung von Ärzten nicht erreicht.
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