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25 Jahre Substitutionsbehandlung

25 Jahre Substitutionsbehandlung

25 Jahre Substitutionsbehandlung

Folie 1
Die Behandlungsmethode Opioid-Substitution wird nach mehr als 25 Jahren in Deutschland, abgesehen von Gesetz und Politik, durch folgende Bestandteile bestimmt: 
1)  Praxen mit mehr oder weniger substitutionsspezifischer
     Erfahrung, u. a. Schwerpunktpraxen
2)  neue EDV-technische Lösungen zur interdisziplinären
     Dokumentation der Behandlung und der exakten
     Erfassung der BtM-Bilanzierung und BtM-Verwaltung
3)  valide Datenerhebungsmanuale zur Auswertung der
     medizinischen Behandlung und der psychosozialen
     Betreuung (ODAS, Europ-ASI)
4)  Interessenvertretungen und Selbstorganisationen der
     beteiligten Berufsgruppen:
     - die DGS (deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin)
     - die BAS (bayrische Akademie für Suchtfragen)
     - den DSÄ (Dachverband der substituierenden Ärzte)
     - indro e.V. (Institut zur Förderung qualitativer Drogen-
       forschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler 
       Drogenpolitik)
    - akzept e.V. (Bundesverband für akzeptierende Drogen-
      arbeit und humane Drogenpolitik)
5)  neue stabilere, sicherere und verträglichere Substitute
 


Folie 2
Die Analyse der Kommunikationsprozesse zwischen den institutionellen Komplexen zeigt, daß sich der Austausch von  Behandlungsdaten allein auf den Zweck der Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit beschränkt. Gleichzeitig erreicht er jedoch weder der Qualität noch der Quantität nach wissenschaftliche Relevanz. Insofern ist es kein Wunder, daß  die Bildung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, angefangen von denen zur Bemessungsgrenze des Genehmigungsumfangs bis zu denen der BtMVV ganz fehlen oder unklar, eklektizistisch und lückenhaft bleiben. Statt daß das Faktizitäre eine adäquate Gesetzgebung und in ihrer Folge eine gerechte Rechtsprechung bewirkt, beeinträchtigen  politische Glaubensbekenntnisse und Wunschvorstellungen die ärztliche Arbeit und gefährden die Sicherheit des BtM-Verkehrs, der Patienten und der Volksgesundheit.







Folie 3
Würden jedoch  den Aufsichtsbehörden, Wissenschaftlern und Verbänden die bei allen Ärzten in etwa gleichen Behandlungsdaten anonymisiert und nach                     und den inzwischen ausreichend bekannten Verurteilungs-tatbeständen  der  Rechtsfigur  der  unerlaubten Abgabe
standardisiert, vorausgewertet und in Echtzeit mit der Anfrage veröffentlicht, welche Standardverstöße  gesehen würden, gäbe es nur 3 Möglichkeiten von Resultaten:
1) Ignoranz und gar keine Antwort,
2) Institutionen, die antworten, weil es nun einmal an der 
    Sache interessierte Amtsträger guten Willens gibt,
3) Widersprüche der Antworten in sich oder im Vergleich
     der Institutionen miteinander.
Eine In-Frage-Stellung der vermeintlichen Eindeutigkeit des Gesetzes und damit der Einzug der Fachlichkeit in die Rechtsprechung wären damit unausweichlich. Somit würde die therapeutische Freiheit der Behandlung zunehmen und Verurteilungen wegen Nicht-Einhaltung der Behandlungs-standards würden sehr viel schwieriger. Damit wäre der erste Schritt des Projekts                                 realisiert.

Substitutionsbehandlung ist multidisziplinär. Darum muß dies auch ein für alle involvierten Berufsgruppen gemeinsamer Dokumentations-standard sein, und dazu gehört selbstverständlich auch die behördliche Aufsicht. Die PASST e.V. bietet dazu die Organisation einer dezentralen, EDV-vernetzten Arbeitsgruppe aus wissenschaftlich  oder mindestens konzeptionell tätigen Suchtmedizinern, Sozialpädagogen, EDV-Manufakturen sowie Repräsentanten der BtM-Überwachung und der Politik mit dem technischen Ziel an, einem Dosierprogramm ein  Therapiesteuerungs- und Evaluationsmodul hinzuzufügen. Dieses könnte in zwei Stufen realisiert werden, zunächst, bis zur Fertigstellung der Beta-Version im kleinen Kreis, also bei denen, die an seiner Konzeption arbeiten wollen, in einer Art Pilotprojekt, danach im großen, d. h. bei allen, die dieses Programm ohne konzeptuelle Mitarbeit einsetzen wollen. Je mehr Teilnehmer das Projekt hätte, um so mehr würde die Autorität des Faktischen, des "soft law"     , steigen und mit der Zeit würde die Dokumentation dem Anspruch von  § 5 (11) BtMVV  an  den  substituierenden Arzt genügen,  "die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 10 ... und

§ 5b (Substitutionsregister; der Verf.) Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren". Damit wäre der zweite Schritt des Projekts                                realisiert.

 

Die Konsequenz daraus wäre zwangsläufig Rechtsicherheit dadurch, daß die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr nur vermutet werden müßte (§ 5 (12) BtMVV), sondern von vornherein bei allen, die dieses Programm zum Einsatz bringen würden, feststehen würde. Standardverstöße könnten nicht mehr länger aus dem Behandlungsverhalten des Arztes "produziert" werden. Die strafrechtliche Bedrohung der Ärzte unter der Rechtsfigur der unerlaubten Abgabe hätte ein Ende. Gleichzeitig hätte aber auch der Gesetzgeber die Befähigung zu flächendeckender Kontrolle des BtM-Verkehrs, die er durch das derzeitige Mittel der strafrechtlichen Bedrohung von Ärzten nicht erreicht.

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